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Mwst Stichworte


1. Der Bund erhebt eine allgemeine Verbrauchssteuer nach dem System der Allphasensteuer mit Vorsteuerabzug (Mehrwertsteuer). Die Steuer bezweckt die Besteuerung des «nicht unternehmerischen Endverbrauchers» (des Konsumenten) im Inland.

Anleitungen auf den Steuerformularen, Behördenentscheiden, Rechtsmittelbelehrungen, Wegleitungen usw. sind wichtig und nützlich. Lesen Sie sie durch. Sie ergänzen unsere „Stichworte“.


1.1. Umsatzsteuer:

Als Mehrwertsteuer, bzw. «Umsatzsteuer» erhebt das steuerpflichtige Unternehmen

a) eine Steuer auf den im Inland gegen Entgelt erbrachten Leistungen
(Inlandsteuer auf den Umsätzen).

b) eine Steuer auf dem Bezug von Leistungen von Unternehmen mit Sitz im Ausland durch Empfänger*innen im Inland (Bezugsteuer).

c) eine Steuer auf der Einfuhr von Gegenständen (Einfuhrsteuer).


1.2. Vorsteuer:

Die steuerpflichtige Person (Unternehmen) kann
im Rahmen ihrer unternehmerischen Tätigkeit
die folgenden «Vorsteuern» von der Umsatzsteuer abziehen:

a) die ihr in Rechnung gestellte Inlandsteuer.

b) die von ihr deklarierte Bezugssteuer.

c) die von ihr entrichtete Einfuhrsteuer.

So wird sichergestellt,

- dass das Unternehmen die Konsumenten nur auf dem von ihm produzierten Mehrwert besteuert
und

- dass das Gesamtprodukt nicht mehrmals besteuert wird.


1.3. Beispiel 1:

Der Unternehmer erzielt einen Umsatz vor Mwst. von CHF 1'000'000.
Er erhebt dazu eine Umsatzsteuer von CHF 81'000.00 bei seinen Kunden, die er an die Steuerverwaltung abliefert.

Er hat bei seinen Lieferanten eingekauft und bezahlt:
Materialaufwand: CHF 300'000.00 plus Mwst: 24'300.00
(=Vorsteuer auf Warenaufwand / «Wareneinkauf»).
Plus
Übriger Betriebsaufwand: CHF 500'000.00 plus Mwst. 40'500.00
(= Vorsteuer auf Betriebsaufwand und Investitionen)

Er überweist folgende Steuerschuld an die Steuerverwaltung:
Umsatzsteuer+ 81'000.00
Abzüglich Vorsteuer auf Warenaufwand- 24'300.00
Abzüglich Vorsteuer auf übrigem Aufwand Und Investitionen- 40'500.00
‾‾‾‾‾‾‾‾‾‾‾‾‾‾‾
Ergibt Zahlung an die Steuerverwaltung= 16'200.00


1.4. Beispiel 2: Der «Multiplikator»:

Sie erinnern sich an Beispiel 1: Der Unternehmer erzielt
einen Umsatz vor Mwst.:1'000'000.00
Zusätzlich belastet er seinem Kunden
Eine Mehrwertsteuer von8.1%       81'000.00
‾‾‾‾‾‾‾‾‾‾‾‾‾‾‾
Total1'081'000.00

Häufiger Rechnungsfehler bei der Rückrechnung:

Wieviel % sind 81'000.00 von 1'081'000.00 ??
Nein: nicht 8.1%. Sondern:
81'000 geteilt durch 1'081'000 mal 100:
Ergibt 7.493%.

Rückgerechnet beträgt die Mwst. 7,493 von
1'081'000.00 (Rechnungsbetrag inkl. Mwst.).

Das nennt man den «Multiplikator». Er wird für
verschiedene Rechenoperationen benützt und
sogar amtlich festgelegt.


2. Es gibt

2.1. «von der Steuer ausgenommene Leistungen» (ohne Vorsteuerabzug) (Art. 21 Mehrwertsteuergesetz, «MwstG») und

2.2. «von der Steuer befreite Leistungen» (Art. 23 MwstG). Hier ist der Vorsteuerabzug zulässig.

Es gibt einzelne Ausnahmen zum Vorsteuerabzug lt. Ziff. 2.2. oben:
Werden vorsteuerbelastete Aufwände für
- Umsätze auf Leistungen ohne Vorsteuerabzug
  und
- für Umsätze auf Leistungen mit Vorsteuerabzug
verwendet,
so sind die Vorsteuern entsprechend aufzuteilen.


3. Von der Steuer ausgenommene Leistungen (ohne Vorsteuerabzug) sind u.a. (Art. 21 MwstG):

3.1. Spital, ärztliche, zahnärztliche, naturärztliche, psychotherapeutische, physiotherapeutische Leistungen. Leistungen von Hebammen usw., die über die notwendigen Berufsausübungs-Bewilligungen erfüllen, Spitex, Krankenbeföfrderung usw.

3.2. Erziehung von Kindern und Personen bis 25 Jahre, Kurse, Vorträge, Durchführung von Prüfungen usw.

3.3. Kultur: Theater, Museen usw.

3.4. Sportliche Umsätze: Anlässe, Startgelder, Tickets.

3.5. Kulturelle Dienstleistungen, Lieferung von Werken kultureller Natur, Schriftsteller, Komponisten, Kunstmaler, Bildhauer. Dies gilt auch für Werke aus 2. Hand.

3.6. Versicherungs-, Rückversicherungs- und Sozialhilfe- Leistungen und -Prämien.

3.7. Einzelne Umsätze im Bereich Geld- und Kapitalverkehr.

3.8. Kauf und Verkauf von Liegenschaften, Vermietung von Grundstücken usw. Steuerbar sind jedoch Beherbergung, Hotels, Campingplätzen, Messestandplätzen usw.

3.9. Landwirtschaft usw.


4. Von der Steuer befreite Leistungen (mit Vorsteuerabzug) (Art. 23 MwstG) sind u.a.:

4.1. Lieferungen und Leistungen ins Ausland, ausgenommen Vermietung an Direktabnehmer,

4.2. Lieferungen in Zollfreilager,
vorübergehende Verwendung zur Veredelung, entsprechende Einfuhren (Vorsteuer) und Wiederausfuhr
(Umsatzsteuer usw.


5. Bemessungsgrundlagen und Steuersätze (Art. 24 ff MwstG):

5.1. Bemessungsgrundlage ist der tatsächlich empfangene Umsatz.
Tausch: Marktwert.
Austausch-Reparatur: Nur der Werklohn. Oder: Zahlung abzüglich Wert des reparierten Gegenstandes.

5.2. Margenbesteuerung: Besteuerung des Verkaufswertes abzüglich Ankaufswert. Details abklären.

5.3.Steuersätze
Normalsteuersatz (neu ab 1.1.23: 8,1%). Auf Leistungen und Lieferungen, die weder dem reduziertem Steuersatz (2.5%) oder dem Sondersatz auf Hotel- und Beherbergungsleistungen (3.7%) unterliegen.

5.4. Reduzierter Steuersatz findet insbesondere Anwendung (Art. 25 MwstG) auf:

- Leitungswasser

- Lebensmittel

- Landwirtschaftliche Produkte

- Medikamente

- Zeitungen, Bücher usw., nicht aber auf Reklamedrucksachen.


6. Rechnungen mit Mehrwertsteuer an Ihre Kunden, Formvorschriften:

6.1. Die Rechnungen müssen folgende Angaben enthalten, damit Sie für Ihre Kunden als Vorsteuer-Beleg gültig sind:

- Leistungserbringer (Rechnungssteller), so, wie er im Rechtsverkehr auftritt (x GmbH usw.)

- Leistungsempfänger (Ihr Kunde),

- Ihre Mehrwertsteuer-Nummer,

- Datum oder Zeitraum der Leistungserbringung (sofern diese nicht mit dem Rechnungsdatum übereinstimmen)

- Art, Gegenstand und Umfang der Leistung,

- Entgelt für die Leistung,

- Anwendbarer Steuersatz und Mehrwertsteuer-Betrag.

6.2. Kassenzettel unter CHF 200.00: Die Angaben über den Leistungsempfänger müssen nicht angebracht werden.


7. Eigenverbrauch führt zur Kürzung der Vorsteuer. Z.B.:
Privatanteil Auto 1 o/oo pro Monat des Kaufpreises,
Überführung eines Gegenstandes in das Privatvermögen.


8. Fiktive Vorsteuer: Kann abgezogen werden, wenn

- ein Unternehmer im Rahmen seiner unternehmerischen Tätigkeit,

- die zum Vorsteuerabzug berechtigt,

- einen individualisierbaren beweglichen Gegenstand bezieht, und

- ihm beim Bezug des Gegenstandes keine Mehrwertsteuer offen überwälzt wird.


9. Einlageentsteuerung: Treten die Voraussetzungen des Vorsteuerabzuges nachträglich ein, so kann der Vorsteuer-Abzug dann vorgenommen werden, wenn die Voraussetzungen eingetreten sind. Massgebend für die Vorsteuer ist der Zeitwert bei Übergang in das Geschäftsvermögen.
Beispiel: Es wird ein privates Auto in die Geschäftsbilanz übertragen. Der Bilanzwert ist aber nur der Wert bei Übernahme durch das Geschäft.


10. (Vereinfachte) Abrechnung nach Saldosteuersätzen (Art. 36-39 MwstG):

Der Steuerpflichtige entrichtet seine Mehrwertsteuer
zu einem Saldosteuersatz auf
dem «erzielten» (eingegangenen) Umsatz.
(Dies im Gegensatz zum «vereinbarten» (fakturierten) Umsatz.)
Der Saldosteuersatz variiert nach der Branche.

Beispiel: Umsatz pro Semester: CHF 100’000.00 vor der mitfakturierten Mwst.
Saldosteuersatz. 5.9%. Mwst. zu zahlen an die Steuerverwaltung: 5.9% auf CHF 100'000.00 ergibt CHF 5'900.00.

Voraussetzungen:
Umsatz nicht mehr als CHF 5'005'000.00,
maximaler Steuerbetrag: CHF 103'000.00,
Bewilligung des Antrages an die Steuerverwaltung.

Hinweis: Die Saldobesteuerung ist einfach und daher wünschenswert. Es können sich aber höhere Steuerbeträge ergeben als bei der effektiven Abrechnung, bei der die Vorsteuer von der Umsatzsteuer abgezogen wird.

Beispiel:
Knappe Margen im Tagesgeschäft,
Viele Subunternehmer, die Mwst. abrechnen und die sie nicht als Vorsteuer berücksichtigen können.


11. Effektive Abrechnung:

Zuerst wir die Umsatzsteuer ermittelt.
Davon wir die Vorsteuer abgezogen.

Abrechnung vierteljährlich. Die Steuer wird von den vereinbarten (fakturierten) Zahlungen berechnet. Eine Abrechnung nach erzielten Zahlungen und nach bezahlten Ausgaben wird bewilligt. Es muss ein Gesuch gestellt werden.

12. Der Bezugssteuer unterliegen Dienstleistungen und Lieferungen im Inland durch Unternehmen mit Sitz im Ausland (Art. 45 MwstG).
Steuerpflichtig ist der einführende Empfänger. Details abklären.
Der Steuerpflicht unterliegen Leistungen über CHF 10'000.00.

1.3. Einfuhrsteuer (Art. 51 folgende) auf Einfuhr von Gegenständen, sowie Überführung von Gegenständen durch Reisende im Flugverkehr.
Details abklären.